Portrait einer lächelnden Seniorin in einem Fahrzeug des DRK Krankentransportes.

Der DRK Fahrdienst

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.

Lesezeichen - ASP

Ansprechpersonen

Frau
Stephanie Dölle-Horn

Tel: 05542 9323340
doelle-horn@drk-wiz.de

Herr
Sven Künzl

Tel: 05542 9323196
kuenzl(at)drk-wiz(dot)de

Im Kleinen Felde 18-20
37213 Witzenhausen

Schnell und sicher zur Behandlung

Die Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Besondere Ausnahmefälle sind in den Krankentransport-Richtlinien vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt. Zu diesen zählen beispielsweise Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung. Auch Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder den Pflegegrad 3,4 oder 5 nachweisen können. Bei Pflegegrad 3 muss die eingeschränkte Mobilität zusätzlich von einem Arzt dokumentiert werden.

Versicherte haben 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei Fahrtkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.

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