Die Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Besondere Ausnahmefälle sind in den Krankentransport-Richtlinien vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt. Zu diesen zählen beispielsweise Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung. Auch Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder den Pflegegrad 3,4 oder 5 nachweisen können. Bei Pflegegrad 3 muss die eingeschränkte Mobilität zusätzlich von einem Arzt dokumentiert werden.
Versicherte haben 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei Fahrtkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.
Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort, siehe oben rechts, Kontakt auf.